§ 2 Abs.1:
Wir begrüßen die Ausweitung des Verbots des Inverkehrbringens von Produkten, die nicht den angeführten einschlägigen Bestimmungen des TNRSG entsprechen, auf tabakfreie
Nikotinerzeugnisse und tabakfreie Nikotinersatzerzeugnisse!
Die in § 10a definierte Erleichterung der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen durch eine bloße Meldepflicht steht dazu jedoch im großen Gegensatz und konterkariert diesen Absatz. Was fehlt, ist ein klar vorgegebener Modus (medizinische Bewertung / Risikoeinschätzung) für das Zulassungsverfahren neuer Produkte.
Aus gesundheitspolitischer Sicht sollten Nikotinbeutel nicht geregelt, sondern gänzlich verboten und nach einer überschaubaren Übergangsfrist gänzlich vom Markt genommen
werden. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich sind diese Produkte bereits verboten - auch noch nach Markteinführung. In Deutschland sind sie gar nicht auf den Markt
gekommen.
Dass nunmehr eine Regelung für nikotinhaltige, tabakfreie und rauchfreie Erzeugnisse getroffen werden, ist überfällig, da seit langem eine Regelungslücke bestand. Es wäre
wichtig, dass keine weiteren, wie auch immer gestalteten, neuartigen Nikotinprodukte auf den Markt kommen dürfen!
Die in § 2 Abs 2a neu festgelegte Mindestfüllmenge für Packungen von tabakfreien Nikotinerzeugnissen mit 15 Konsumeinheiten ist zu gering und sollte gleich wie bei
Zigaretten (§ 2 Abs 2) auf 20 Einheiten festgelegt sein.
Werbung und Sponsoring:
Die lange Übergangsfrist, die in der vorliegenden Novelle für Werbeverbote für Nikotinbeutel bis Ende Februar 2028 vorgesehen ist, ist in keiner Weise gesundheitspolitisch nachvollziehbar und inakzeptabel. Die nunmehr vorgeschlagene Ausdehnung (Änderung des Abs 8) der erlaubten, stückweisen Gratisabgabe von verwandten Erzeugnissen zur Markteinführung lehnen wir aus
gesundheitspolitischer Sicht und vor allem aufgrund des Jugendschutzes gänzlich ab. Die Abgabe von gratis Produktproben gehört generell verboten! Ebenfalls sehen wir die bestehenden Ausnahmen vom Werbeverbot von und in Trafiken so.
Zu § 13 (Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte):
Aus Gründen des Kinderschutzes ist ein komplettes Rauchverbot auf Spielplätzen notwendig (also nicht nur Zigaretten, sondern auch andere Produkte).
Die eingeschränkte Ausweitung mit dem neuen Absatz 4 auf Produkte, die mittels „Verbrennungsprozess und Inhalation konsumiert werden“ sollte breiter ausfallen und alle emissionsproduzierenden nikotinhaltigen Produkte umfassen.
Wir appellieren dringend, die Gesetzesnovelle mit o.a. angeregten Punkten umfassend zu überarbeiten, damit Österreich nicht mehr gesundheitspolitisches Schlusslicht bleibt.

